Nach derzeitiger Rechtslage besteht gemäß § 20 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) Schulpflicht nur für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. In der Praxis gibt es ca. 3.000 Kinder und Jugendliche, die zwar in Schleswig-Holstein untergebracht, hier aber nicht schulpflichtig sind. Das Fehlen der Schulpflicht führt dazu, dass ein Teil der Kinder und Jugendlichen statt in den Regelschulen in sogenannten „schulvorbereitenden Maßnahmen“ heimintern unterrichtet werden. „Aus meiner Beratungspraxis sind mir konkrete Einzelfälle bekannt, in denen Kinder und Jugendliche aus anderen Bundesländern zum Teil über Jahre hinweg heimintern unterrichtet wurden. Damit wird den Kindern und Jugendlichen neben gleichwertigen Bildungschancen auch die Möglichkeit vorenthalten, sich über die Schule vor Ort zu integrieren“, sagte El Samadoni. Die im Sommer 2016 neugefasste Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (KJVO) bestimmt, dass die Träger von Erziehungshilfeeinrichtungen den zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörden unverzüglich anzeigen, sobald ein Kind oder Jugendlicher im schulpflichtigen Alter aufgenommen wird.